Artikel 1: Anwendbarkeit

Diese Geschäftsbedingungen sind auf alle Angebote und alle zwischen der Machinefabriek Bosker B.V. und ihren Geschäftspartnern, im Folgenden bezeichnet als „andere Vertragspartei“, geschlossenen Verträge anwendbar.
Wenn eine der folgenden Bestimmungen spezifisch eine andere Vertragspartei betrifft, die eine natürliche Person ist, die nicht in Ausübung eines Berufs oder einer Unternehmung handelt, wird diese als „Verbraucher“ bezeichnet.
Bestimmungen, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, sind nur dann Bestandteil des zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vertrags, wenn und soweit die Vertragsparteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.
„Schriftlich“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst auch: per E-Mail, per Telefax oder über irgendeinen anderen Kommunikationskanal, der mit Blick auf den Stand der Technik und die geltende Verkehrsauffassung damit gleichgesetzt werden kann.

Die von der Machinefabriek Bosker B.V. anzufertigenden bzw. von der anderen Vertragspartei erteilten schriftlichen Gutachten, Dokumente, Schätzgutachten oder Berichte, Untersuchungen usw. werden im Folgenden zusammenfassend als „die Unterlagen“ bezeichnet. Zu den Unterlagen gehören schriftliche Dokumente und auf anderen Medien, beispielsweise auf Festplatten, USB-Sticks oder irgendeinem anderen Datenträger, gespeicherte Werke. Abweichungen hiervon bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
Wenn eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grund ganz oder teilweise nicht anwendbar ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Wenn die Machinefabriek Bosker B.V. nicht zügig die Erfüllung durch die andere Vertragspartei verlangt, berührt dies nicht den Anspruch der Machinefabriek Bosker B.V. auf Erfüllung.
Die andere Vertragspartei kann sich nicht auf darauf berufen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zur Verfügung gestellt worden seien, wenn die Machinefabriek Bosker B.V. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei bereits bei einer früheren Transaktion zur Verfügung gestellt hat.
Die Machinefabriek Bosker B.V behält sich das Recht vor, bei Änderungen der einschlägigen Vorschriften die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Machinefabriek Bosker B.V. zu ändern.

Artikel 2: Verträge, Aufträge

Mündliche Vereinbarungen sind für die Machinefabriek Bosker B.V erst verbindlich, nachdem sie schriftlich von der Machinefabriek Bosker B.V bestätigt wurden oder nachdem die Machinefabriek Bosker B.V. mit Einwilligung der anderen Vertragspartei mit den Durchführungstätigkeiten begonnen hat.
Schriftliche Aufträge der anderen Vertragspartei müssen mit einer klaren Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen einhergehen.
Von der anderen Vertragspartei nach Erteilung des Auftrags verlangte Änderungen der Durchführung, nähere Anweisungen und sonstige Mitteilungen betreffend den Auftrag müssen von der anderen Vertragspartei frühzeitig und schriftlich der Machinefabriek Bosker B.V. zur Kenntnis gebracht werden. Abweichungen hiervon bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
Änderungen des ursprünglichen Auftrags irgendeiner Art durch oder im Namen der anderen Vertragspartei, durch die sich die im Preisangebot und/oder in der Auftragsbestätigung angegebenen Kosten erhöhen, werden der anderen Vertragspartei als Mehrarbeit in Rechnung gestellt.
Ergänzungen oder Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderweitige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch die Machinefabriek Bosker B.V. verbindlich.

 Artikel 3: Angebote, Offerten

Alle Angebote, Offerten, Preis- und Tarifübersichten usw. der Machinefabriek Bosker B.V. sind unverbindlich, sofern darin nicht eine Annahmefrist genannt wird. Wenn eine Offerte oder ein Angebot ein unverbindliches Angebot enthält, das von der anderen Vertragspartei angenommen wird, ist die Machinefabriek Bosker B.V. berechtigt, das Angebot innerhalb von 2 Werktagen nach Eingang der Angebotsannahme zu widerrufen.
Wenn die andere Vertragspartei ein Angebot oder eine Offerte nicht annimmt, ist sie verpflichtet, auf erstes Anfordern der Machinefabriek Bosker B.V. alle dem Angebot bzw. der Offerte beiliegenden Unterlagen an die Machinefabriek Bosker B.V. zurückzugeben.
Die in Offerten genannten Preise und Tarife basieren auf den vor der Offerte von der anderen Vertragspartei vorgelegten Daten. Nachträgliche Änderungen dieser Daten können sich auf die Preise und Tarife auswirken.
Wenn die Annahme der anderen Vertragspartei vom Angebot abweicht, ist die Machinefabriek Bosker B.V. nicht daran gebunden. Es kommt dann kein Vertrag zustande, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
Ein zusammengesetztes Preisangebot verpflichtet die Machinefabriek Bosker B.V. nicht zur Lieferung eines Teils der in dem Angebot oder der Offerte genannten Unterlagen und/oder Dienstleistungen oder zur Erbringung eines Teils der in diesem Angebot oder dieser Offerte genannten Tätigkeiten zu einem verhältnisgleichen Teil des Preises.
Gezeigte und/oder vorgelegte Muster der Unterlagen sowie weitere Informationen in Broschüren, Werbematerial und/oder auf der Website der Machinefabriek Bosker B.V. sind möglichst präzise, haben aber nur Beispielcharakter. Daraus können keine Rechte abgeleitet werden, sofern nicht die Vertragsparteien ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
Die Muster im Sinne des vorigen Absatzes bleiben jederzeit Eigentum der Machinefabriek Bosker B.V. und müssen auf erstes Anfordern der Machinefabriek Bosker B.V. zurückgeschickt werden, sofern nicht die Vertragsparteien ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben.

Artikel 4: Beauftragung Dritter

Wenn und soweit eine gute Durchführung des Vertrags es erfordert, ist die Machinefabriek Bosker B.V. berechtigt, bestimmte Tätigkeiten bzw. Lieferungen von Dritten durchführen zu lassen. Die Beurteilung obliegt der Machinefabriek Bosker B.V.

 Artikel 5: Verpflichtungen der anderen Vertragspartei

Die andere Vertragspartei sorgt dafür, dass:

die eventuell für die Durchführung des Vertrags benötigten Daten frühzeitig und in der von der Machinefabriek Bosker B.V. gewünschten Form der Machinefabriek Bosker B.V. zur Verfügung gestellt werden;
die Machinefabriek Bosker B.V. zu den vorab vereinbarten Zeiten Zugang zu dem Ort erhält, den die Machinefabriek Bosker B.V. im Rahmen der Durchführung des Vertrags besichtigen oder prüfen muss;
die von der anderen Vertragspartei der Machinefabriek Bosker B.V. zur Verfügung gestellten Datenträger, elektronischen Dateien, Software usw. frei von Viren und/oder Mängeln sind.

Die andere Vertragspartei stellt sicher, dass die zu erteilenden Informationen richtig und vollständig sind. Die andere Vertragspartei befreit die Machinefabriek Bosker B.V. von den Folgen, die sich aus nicht korrekten und/oder nicht vollständigen Daten ergeben.
Die andere Vertragspartei informiert die Machinefabriek Bosker B.V. über Entwicklungen, die für die Durchführung des Vertrags und den eventuellen Abschluss ergänzender und/oder neuer Verträge relevant sind oder sein können.
Wenn die in diesem Artikel genannten Verpflichtungen nicht fristgerecht erfüllt werden, ist die Machinefabriek Bosker B.V. berechtigt, die Durchführung des Vertrags bis zu dem Zeitpunkt auszusetzen, bis die andere Vertragspartei diese Verpflichtungen erfüllt hat. Die Kosten der entstandenen Verzögerung bzw. der Verrichtung zusätzlicher Tätigkeiten oder der anderen sich daraus ergebenden Folgen gehen auf Rechnung und Gefahr der anderen Vertragspartei.
Die andere Vertragspartei trifft selbst Vereinbarungen mit: Hypothekengebern, der Steuerbehörde, lokalen Behörden usw., und sie haftet für eventuelle Ansprüche gleich welcher Art dieser und anderer Beteiligter, die sich aus dem vom Verkäufer/Käufer mit dem Käufer/Verkäufer geschlossenen Vertrag ergeben. Die andere Vertragspartei befreit die Machinefabriek Bosker B.V. von derartigen Ansprüchen.

 Artikel 6: Personenbezogene Daten

Die personenbezogenen Daten der anderen Vertragspartei werden in die Verwaltung der Machinefabriek Bosker B.V. aufgenommen.

Die Machinefabriek Bosker B.V. gibt ohne Einwilligung der anderen Vertragspartei keine Daten an Dritte weiter. Die gespeicherten Daten werden ausschließlich von der Machinefabriek Bosker B.V. für die Durchführung der von ihr mit der anderen Vertragspartei geschlossenen Verträge verwendet.

Artikel 7: Lieferung, Lieferfristen

Angegebene Fristen, innerhalb deren die Maschinenfabrik Bosker B.V. die Tätigkeiten verrichten bzw. die Unterlagen und/oder Dienstleistungen liefern muss, gelten niemals als Ausschlussfristen, sofern nicht die Vertragsparteien ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Wenn die Machinefabriek Bosker B.V. ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht bzw. nicht fristgerecht erfüllt, muss sie diesbezüglich schriftlich in Verzug gesetzt werden.
Die Gefahr hinsichtlich der gelieferten Unterlagen geht zum Zeitpunkt der Lieferung auf die andere Vertragspartei über. Als Lieferung im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt: der Zeitpunkt, in dem die zu liefernden Unterlagen der anderen Vertragspartei tatsächlich zur Verfügung stehen.
Wenn es sich als unmöglich erweist, der anderen Vertragspartei die Unterlagen bzw. Dienstleistungen zu liefern oder die vereinbarten Tätigkeiten zu erbringen, behält sich die Machinefabriek Bosker B.V. das Recht vor, die Unterlagen auf Gefahr der anderen Vertragspartei zu speichern. Nach der Speicherung beginnt eine Frist von 1 Monat, innerhalb deren die andere Vertragspartei der Machinefabriek Bosker B.V. Gelegenheit geben muss, die Unterlagen bzw. Dienstleistungen noch zu liefern oder die vereinbarten Tätigkeiten noch zu verrichten. Dies gilt nur, sofern die Machinefabriek Bosker B.V. ausdrücklich eine andere Frist bestimmt hat.
Wenn es die andere Vertragspartei auch nach Ablauf der Frist im Sinne von Absatz 3 dieses Artikels versäumt, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, befindet sich die andere Vertragspartei in Verzug und ist die Machinefabriek Bosker B.V. berechtigt, den Vertrag schriftlich, mit sofortiger Wirkung und ohne vorherige oder nähere Inverzugsetzung auf außergerichtlichem Wege und ohne Ersatz von Schäden, Kosten und Zinsen ganz oder teilweise aufzulösen. Die Machinefabriek Bosker B.V. ist in diesem Fall berechtigt, die bereits angefertigten Unterlagen zu vernichten.
Das Vorstehende berührt nicht die Verpflichtung der anderen Vertragspartei, den vereinbarten bzw. ausgehandelten bzw. geschuldeten Preis sowie eventuelle Kosten zu begleichen.
Wenn die Durchführung des Vertrags beschleunigt werden muss, können Mehrarbeit und/oder andere eventuelle zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt werden.
Die Machinefabriek Bosker B.V. ist befugt – mit Blick auf die Erfüllung finanzieller Verpflichtungen der anderen Vertragspartei – Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung der anderen Vertragspartei zu verlangen, bevor sie mit der Lieferung oder der Verrichtung der Tätigkeiten beginnt.

Artikel 8: Fortschritt, Durchführung des Vertrags

Die Machinefabriek Bosker B.V. ist verpflichtet, den Vertrag auf fachkundige und sorgfältige Weise und im Einklang mit den hierfür in ihrer Branche geltenden Maßstäben durchzuführen.
Die Machinefabriek Bosker B.V. kann nicht zur Lieferung der Unterlagen und/oder Dienstleistungen bzw. der Durchführung der Tätigkeiten verpflichtet werden, bevor ihr alle dafür notwendigen Daten vorliegen und sie die eventuell vereinbarte (Voraus-)Zahlung erhalten hat. Wenn hierdurch Verzögerungen entstehen, werden die vereinbarten Lieferfristen entsprechend angepasst.
Wenn die Tätigkeiten oder die Lieferungen aus Gründen, die nicht der Machinefabriek Bosker B.V. angelastet werden können, nicht auf normale Weise oder unterbrechungsfrei durchgeführt werden können, beispielsweise aufgrund einer unzureichenden Zurverfügungstellung von Daten durch die andere Vertragspartei, ist die Machinefabriek Bosker B.V. berechtigt, die sich daraus ergebenden Kosten der anderen Vertragspartei in Rechnung zu stellen.
Wenn sich während der Durchführung des Vertrags herausstellt, dass der Vertrag nicht durchführbar ist, entweder infolge von Umständen, die der Machinefabriek Bosker B.V. nicht bekannt waren, oder durch höhere Gewalt in irgendeiner Form, beraten die Machinefabriek Bosker B.V. und die andere Vertragspartei über eine Änderung des Vertrags dahingehend, dass die Durchführung des Vertrags doch möglich ist. Die Machinefabriek Bosker B.V. informiert die andere Vertragspartei dabei über die eventuellen Folgen für die vereinbarten Preise bzw. Tarife und/oder die vereinbarte Übergabe- oder Liefertermine. Dies gilt nicht, wenn die Durchführung des Vertrags infolge der unbekannten Umstände oder höherer Gewalt endgültig unmöglich ist. Die Machinefabriek Bosker B.V. hat dann auf jeden Fall Anspruch auf vollständige Bezahlung der von der Machinefabriek Bosker B.V. bereits verrichteten Tätigkeiten bzw. erbrachten Lieferungen.
 Alle Kosten, die der Machinefabriek Bosker B.V. infolge von Wünschen der anderen Vertragspartei entstehen, gehen in vollem Umfang auf Rechnung der anderen Vertragspartei, sofern nicht die Vertragsparteien ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben.

Artikel 9: Vermittlung

Ein Vermittlungsvertrag ist unbefristet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Die Machinefabriek Bosker B.V. setzt sich nach bestem Können und Wissen dafür ein, das von der anderen Vertragspartei gewünschte bzw. angestrebte Ergebnis zu erreichen, hat jedoch stets ausschließlich eine Bemühensverpflichtung, keine Ergebnisverpflichtung. Die Nichterreichung des vorgenannten Ergebnisses befreit die andere Vertragspartei somit nicht von ihren Verpflichtungen gegenüber der Machinefabriek Bosker B.V., mit Ausnahme eventueller Verpflichtungen, die von den Vertragsparteien ausdrücklich mit der Erreichung des angestrebten Ergebnisses verknüpft wurden.

Artikel 10: Beendigung des Vermittlungsvertrags

Soweit nicht anders vereinbart und unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 18 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen endet der Vermittlungsvertrag unter anderem durch:

  • Erfüllung des Vertrags durch die Machinefabriek Bosker B.V.
  • Kündigung durch die andere Vertragspartei
  • Kündigung durch die Machinefabriek Bosker B.V.

Der Vertrag gilt als erfüllt, sobald das angestrebte Ergebnis erreicht wurde.
Die Maschinenfabrik Bosker ist berechtigt, den Vertrag mittels eingeschriebenem Brief oder per E-Mail zu kündigen, wenn, aber nicht ausschließlich:

wenn die andere Vertragspartei irgendeiner Bestimmung des Vertrags, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer anderen zwischen der Machinefabriek Bosker B.V. und der anderen Vertragspartei geschlossenen Vereinbarung, gleich welcher Art, zuwiderhandelt, wobei das Recht der Machinefabriek Bosker B.V. auf vollständigen Schadensersatz oder vollständige Erfüllung unberührt bleibt;
im Falle der Insolvenz, des (vorläufigen) Zahlungsaufschubs, eines Vergleichs mit Gläubigern oder der Anwendbarkeit der Schuldensanierungsregelung für natürliche Personen;
wenn nach Auffassung der Machinefabriek Bosker B.V. eine ernste Störung des Verhältnisses zwischen der Machinefabriek Bosker B.V. und der anderen Vertragspartei vorliegt;
wenn die andere Vertragspartei in geschäftlicher Hinsicht ernsthaft ins Gerede kommt;
wenn die andere Vertragspartei ihren Sitz in ein Land außerhalb der Niederlande verlegt und dies für die Machinefabriek Bosker B.V. unüberwindbare Probleme verursacht;
wenn sich herausstellt, dass die andere Vertragspartei der Machinefabriek Bosker B.V. beim Abschluss des Vertrags unrichtige Daten vorgelegt hat  und davon auszugehen ist, dass der Vertrag nicht oder nicht unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wäre, wenn der Machinefabriek Bosker B.V. diese Daten bekannt gewesen wären;
wenn andere Umstände vorliegen, die nach Auffassung der Machinefabriek Bosker B.V. einer Fortsetzung des Vertrags im Wege stehen.

Die Kündigung des Vertrags berührt nicht die Zahlungsverpflichtung der anderen Vertragspartei.
Im Falle der Kündigung durch die Machinefabriek Bosker B.V. hat die Machinefabriek Bosker B.V. Anspruch auf Erstattung der bislang entstandene Kosten durch die andere Vertragspartei, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

Artikel 11: Honorar, Kosten und Kostenrechnungen

Wenn seitens des Staates und/oder der Gewerkschaften zwischen dem Tag des Vertragsschlusses und der Durchführung des Vertrags Änderungen vorgenommen werden, die die Löhne, Beschäftigungsbedingungen oder Sozialversicherungen usw. betreffen, ist die Machinefabriek Bosker B.V. berechtigt, die höheren Kosten an die andere Vertragspartei weiterzuberechnen. Sollte in der Zeit zwischen den angegebenen Daten eine neue Preis- oder Tarifliste der Machinefabriek Bosker B.V. oder der von ihr beauftragten Dritten in Kraft treten, ist die Machinefabriek Bosker B.V. berechtigt, der anderen Vertragspartei die darin angegebenen Preise bzw. Tarife in Rechnung zu stellen.
Für den mit der anderen Vertragspartei geschlossenen Vertrag gilt, dass Preiserhöhungen 3 Monate nach Zustandekommens dieses Vertrags weiterberechnet bzw. in Rechnung gestellt werden dürfen. Bei Preiserhöhungen innerhalb eines kürzeren Zeitraums als 3 Monaten ist die andere Vertragspartei befugt, den Vertrag aufzulösen.

Artikel 12: Reklamationen und Beschwerden

Die andere Vertragspartei ist verpflichtet, die Unterlagen direkt bei ihrer Entgegennahme zu kontrollieren. Eventuelle sichtbare Fehler oder Mängel müssen spätestens 2 Werktage nach Empfang der Unterlagen bei der Machinefabriek Bosker B.V. angezeigt werden; anschließend ist eine schriftliche Bestätigung nachzusenden.

Sonstige Reklamationen – darunter Beschwerden in Bezug auf die verrichtete Arbeit bzw. die erbrachten Dienstleistungen – sind unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels bei der Machinefabriek Bosker B.V. anzuzeigen. Alle Folgen einer verspäteten Meldung gehen zulasten der anderen Partei. Reklamationen und Beschwerden müssen auf jeden Fall innerhalb eines Monats nach Lieferung der Dienstleistungen bzw. nach Beendigung der Arbeiten bei der Machinefabriek Bosker B.V. angezeigt werden.
Wenn die vorgenannten Reklamationen und Beschwerden nicht innerhalb der genannten Fristen bei der Machinefabriek Bosker B.V. angezeigt werden, werden die Unterlagen bzw. Dienstleistungen als vertragsgemäß geliefert bzw. die Tätigkeiten als korrekt verrichtet betrachtet.

Der Machinefabriek Bosker B.V. muss Gelegenheit geboten werden, eventuelle Beschwerden zu prüfen. Die Machinefabriek Bosker B.V. hat bei Erstellung der Unterlagen die kreative und geistige Freiheit, auf der Grundlage eigener Erkenntnisse, Methoden und Interpretationen bestimmte Schlussfolgerungen zu ziehen. Dagegen kann in keinem Fall Beschwerde eingelegt werden. Wenn eine Neuberechnung bzw. Änderung mit Ausnahme derer im Sinne von Artikel 12 Absatz 6 notwendig wird, werden diese nur dann auf Rechnung und Gefahr der Machinefabriek Bosker B.V. vorgenommen, wenn die Machinefabriek Bosker B.V. dazu vorab ausdrücklich schriftlich ihre Einwilligung erteilt hat. Im Falle berechtigter Reklamationen wird der Schaden gemäß den Bestimmungen von Artikel 13 dieser Geschäftsbedingungen abgewickelt.

Artikel 13: Haftung und Garantie

Wenn die Machinefabriek Bosker B.V. beim Zustandekommen eines Vertrags zwischen dem Käufer/Verkäufer und Verkäufer/Käufer vermittelt, ist sie in keinem Fall selbst Vertragspartei und haftet nicht für den Inhalt und die Durchführung des Kaufvertrags.
Die Machinefabriek Bosker B.V. erfüllt ihre Aufgabe, wie es von einem Unternehmen ihrer Branche erwartet werden darf, übernimmt aber keinerlei Haftung für Schäden einschließlich Folgeschäden, Betriebsschäden, Gewinnentgang und/oder Stagnationsschäden, die die Folge des Handelns oder Unterlassens seitens der Machinefabriek Bosker B.V., ihres Personals oder von ihr beauftragter Dritter sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn und soweit dies zwingendem Recht widerspricht.
Die Website der Machinefabriek Bosker B.V. (www.mfbosker.com) ist für die Information der Besucher der Website bestimmt. Obwohl der Inhalt dieser Website mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt wurde, können daraus keine Rechte oder Ansprüche abgeleitet werden.
Die Machinefabriek Bosker B.V. haftet nicht für Schäden, die der anderen Vertragspartei infolge von Handlungen oder Unterlassungen seitens deren Vertragspartner im Rahmen von durch Vermittlung der Machinefabriek Bosker B.V. zustande gekommenen Kaufverträgen entstehen.
Die in diesem Artikel vorgesehenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit der Machinefabriek Bosker B.V., ihrer Geschäftsführung und/oder ihrer Führungskräfte zurückzuführen ist.
Unbeschadet der Bestimmungen der übrigen Absätze dieses Artikels beschränkt sich die Haftung in jedem Fall auf den Betrag, den die Versicherung der Machinefabriek Bosker B.V. im betreffenden Fall auszahlt, soweit die Machinefabriek Bosker B.V. gegen den betreffenden Schaden versichert ist.
Wenn die Machinefabriek Bosker B.V. nicht gemäß Artikel 13 Absatz 6 versichert ist, beschränkt sich die Haftung der Machinefabriek Bosker B.V. in jedem Fall auf die Höhe der von der Machinefabriek Bosker B.V. der anderen Vertragspartei für ihre Tätigkeiten und/oder Dienstleistungen in Rechnung gestellte oder noch in Rechnung zu stellende Vergütung für höchstens ein Jahr.
Bei nicht fristgerechter und/oder nicht vollständiger Vorlage von Daten durch die andere Vertragspartei haftet die Machinefabriek Bosker B.V. weder für die nicht fristgerechte und nicht vollständige Verarbeitung der Daten noch für die sich daraus ergebenden Folgen für die andere Vertragspartei.
Wenn die vorgelegten Unterlagen sichtbare Fehler, Unzulänglichkeiten usw. enthalten, die bereits zum Zeitpunkt der Vorlage anwesend gewesen sein müssen, ist die Machinefabriek Bosker B.V. verpflichtet, diese Unterlagen nach eigener Wahl entweder kostenlos zu berichtigen oder zu ersetzen.
Die andere Vertragspartei verliert ihre Rechte gegenüber der Machinefabriek Bosker B.V., haftet für alle Schäden und befreit die Machinefabriek Bosker B.V. von jeder Haftung Dritter für Schadensersatzforderungen, wenn und soweit:

der vorgenannte Schaden durch unsachgemäßen und/oder gegen die Anweisungen und Empfehlungen der Machinefabriek Bosker B.V. verstoßenden Gebrauch der Unterlagen bzw. der erbrachten Dienstleistungen durch die andere Vertragspartei entstanden ist;
der vorgenannte Schaden dadurch entstanden ist, dass die Gegenpartei auf andere Weise nicht im Einklang mit den von der Machinefabriek Bosker B.V. erteilten Anweisungen und/oder Empfehlungen gehandelt hat;
der vorgenannte Schaden durch Fehler, Mängel und/oder Unrichtigkeiten in Daten, Informationsträgern usw., die von oder im Auftrag der anderen Vertragspartei der Machinefabriek Bosker B.V. vorgelegt und/oder vorgeschrieben wurden (darunter Gutachten, Dokumente usw. Dritter), entstanden ist und die Machinefabriek Bosker B.V. die zu erbringenden Dienstleistungen auf die vorgenannten Informationen gestützt und/oder auf deren Grundlage erbracht hat.

Artikel 14: Zahlung

Soweit nicht anders vereinbart begleicht die andere Vertragspartei alle der Machinefabriek Bosker B.V. geschuldeten Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum. Diese Frist gilt als Ausschlussfrist. Bei nicht fristgerechter Zahlung:

schuldet die andere Vertragspartei der Machinefabriek Bosker B.V. Säumniszinsen in Höhe von 2 % pro Monat, die kumulativ über die Hauptsumme berechnet werden. Teile eines Monats gelten als voller Monat;
schuldet die andere Vertragspartei nach entsprechender Mahnung seitens der Machinefabriek Bosker B.V. mindestens einen Betrag in Höhe von 15 % der Hauptsumme und Säumniszinsen mit einem Mindestbetrag von 150,00 €;

Alles, was die andere Vertragspartei der Machinefabriek Bosker B.V. schuldet, wird von der anderen Vertragspartei fristgerecht beglichen, ohne einen Anspruch auf Ermäßigung, Aufschub, Verrechnung oder Rückgängigmachung geltend zu machen.
Nach Wahl der Machinefabriek Bosker B.V. kann der Vertrag unter den vorgenannten oder vergleichbaren Umständen ohne Inverzugsetzung auf außergerichtlichem Wege ganz oder teilweise aufgelöst werden, gegebenenfalls unter Forderung von Schadensersatz.
Wenn die andere Vertragspartei ihren Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt, ist die Machinefabriek Bosker B.V. berechtigt, die Erfüllung der gegenüber der anderen Vertragspartei eingegangenen Verpflichtungen zur Lieferung bzw. zur Durchführung von Tätigkeiten auszusetzen, bis die Zahlung erfolgt ist oder hierfür eine angemessene Sicherheit geleistet worden ist. Dasselbe gilt bereits vor dem Eintritt des Verzugs, wenn die Machinefabriek Bosker B.V. berechtigten Grund hat an der Kreditwürdigkeit der anderen Vertragspartei hat zu zweifeln.
Der anderen Vertragspartei geleistete Zahlungen werden immer zunächst auf die geschuldeten Zinsen und Kosten und anschließend auf die am längsten ausstehenden Rechnungen angerechnet, sofern die andere Vertragspartei bei der Zahlung nicht ausdrücklich schriftlich darauf hinweist, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.
Wenn die andere Vertragspartei aus irgendeinem Grund eine oder mehrere Gegenforderungen gegen die Machinefabriek Bosker B.V. hat, verzichtet sie auf ihr Recht auf Verrechnung. Der Verzicht auf das Verrechnungsrecht gilt auch, wenn die andere Vertragspartei (vorläufigen) Zahlungsaufschub beantragt oder für insolvent erklärt wird.

Artikel 15: Geistiges Eigentum

Die Machinefabriek Bosker B.V. ist und bleibt Inhaberin aller geistigen Eigentumsrechte, denen die von der Machinefabriek Bosker B.V. angefertigten Unterlagen unterliegen, mit diesen in Zusammenhang stehen oder dazu gehören. Abweichungen hiervon bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
Die Ausübung der Rechte im Sinne des vorigen Absatzes dieses Artikels – einschließlich der Veröffentlichung oder Übertragung von Daten – ist sowohl während als auch nach der Durchführung des Vertrags ausdrücklich und ausschließlich der Machinefabriek Bosker B.V. vorbehalten. Es ist der anderen Vertragspartei auf jeden Fall nicht gestattet, die von der Machinefabriek Bosker B.V. vorgelegten Unterlagen ohne deren ausdrückliche Einwilligung zu kopieren, zu vervielfältigen, Dritten zur Verfügung zu stellen oder Dritte Einsicht in diese Unterlagen nehmen zu lassen. Ebenso ist es ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Machinefabriek Bosker B.V. nicht gestattet, Informationen von ihrer Website herunterzuladen oder zu kopieren.
Indem die andere Vertragspartei der Machinefabriek Bosker B.V. Daten zur Verfügung stellt, erklärt sie, dass kein Urheberrecht oder irgendein anderes geistiges Eigentumsrecht Dritter verletzt wird, und sie befreit die Machinefabriek Bosker B.V. für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Folgen, sowohl finanzieller als auch anderer Art, die sich daraus ergeben können.

Artikel 16: Insolvenz, fehlende Verfügungsgewalt usw.

Unbeschadet der Bestimmungen der übrigen Artikel dieser Geschäftsbedingungen wird der zwischen der anderen Vertragspartei und der Machinefabriek Bosker B.V. geschlossene Vertrag auf außergerichtlichem Wege und ohne dass es irgendeiner Inverzugsetzung bedarf zu dem Zeitpunkt aufgelöst, in dem die andere Vertragspartei:

für insolvent erklärt wird;
(vorläufigen) Zahlungsaufschub beantragt;
einer Zwangsvollstreckung unterzogen wird;
der Vormundschaft oder Betreuung unterstellt wird;
auf andere Weise die Verfügungsgewalt oder Handlungsfähigkeit in Bezug auf ihr Vermögen oder Teile davon verliert.

Die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels sind Anwendbar, wenn der Insolvenz- oder Vermögensverwalter die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen als Insolvenzverbindlichkeit anerkennt.

Artikel 17: Höhere Gewalt

Im Falle höherer Gewalt ist die Machinefabriek Bosker B.V. berechtigt, den Vertrag aufzulösen oder die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der anderen Vertragspartei für einen angemessenen Zeitraum auszusetzen, ohne dass ihr daraus irgendeine Schadensersatzpflicht entsteht.
Höhere Gewalt im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind: ein Leistungsmangel seitens der Machinefabriek Bosker B.V., der nicht ihr, von ihr beauftragten Dritten oder Lieferanten zuzurechnen ist, sowie ein anderer schwerwiegender Grund seitens der Machinefabriek Bosker B.V.
Tritt die höhere Gewalt ein, wenn der Vertrag bereits teilweise durchgeführt ist, ist die andere Vertragspartei verpflichtet, ihre Verpflichtungen gegenüber der Machinefabriek Bosker B.V. bis zum betreffenden Zeitpunkt zu erfüllen.
Als Umstände, in denen höhere Gewalt vorliegt, gelten unter anderem: Krieg, Aufruhr, Mobilisierung, Unruhen im In- oder Ausland, staatliche Maßnahmen, Streik und Aussperrung durch Arbeitnehmer oder Androhung dieser und ähnliche Umstände, Störung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Währungsverhältnisse, Betriebsstörungen durch Brand, Ausfall der Automatisierung, Internet- oder Stromausfälle, Naturerscheinungen und/oder Witterungsbedingungen.

Artikel 18: Auflösung, Stornierung, Kündigung

Die andere Vertragspartei verzichtet auf alle Rechte auf Auflösung des Vertrags aufgrund von Artikel 6:265 ff des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs oder anderen gesetzlichen Bestimmungen, sofern dies nicht zwingendem Recht widerspricht. Dies gilt vorbehaltlich des Rechts, den Vertrag kraft des vorliegenden Artikels zu stornieren bzw. zu kündigen.
Die Bestimmungen von Buchstabe a dieses Absatzes sind nicht auf den Vertrag mit der anderen Vertragspartei anwendbar.

Stornierung im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist: die vor Beginn der Durchführung des Vertrags erfolgende Beendigung des Vertrags durch eine der Vertragsparteien.
Kündigung im Sinne dieses Vertrags ist: die nach Beginn der Durchführung des Vertrags erfolgende Beendigung des Vertrags durch eine der Vertragsparteien.
Die andere Vertragspartei haftet gegenüber Dritten für die Folgen der Stornierung bzw. Kündigung und befreit die Machinefabriek Bosker B.V. von jeder Haftung in diesem Zusammenhang.
Von der anderen Vertragspartei bereits gezahlte Beträge werden nicht erstattet, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.

Artikel 19: Anwendbares Recht/zuständiges Gericht

Auf den zwischen der Machinefabriek Bosker B.V. und der anderen Vertragspartei geschlossenen Vertrag ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar. Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, werden ebenfalls nach niederländischem Recht beigelegt.
Eventuelle Streitigkeiten werden dem zuständigen niederländischen Gericht vorgelegt, es sei denn, die Machinefabriek Bosker B.V. ist, sofern dies nicht zwingendem Recht widerspricht, befugt, die Angelegenheit dem zuständigen Gericht am Ort des Sitzes der Machinefabriek Bosker B.V. vorzulegen.
Für Streitigkeiten mit Verbrauchern gilt, dass innerhalb eines Monats, nachdem die Machinefabriek Bosker B.V. dem Verbraucher mitgeteilt hat, dass die Angelegenheit dem Gericht am Ort des Sitzes der Machinefabriek Bosker B.V. vorgelegt wird, die andere Vertragspartei mitteilen kann, die Beilegung der Streitigkeit dem gesetzlich zuständigen Gericht vorlegen zu wollen.
In Bezug auf Streitigkeiten, die sich aus einem Vertrag ergeben, der mit einer anderen Vertragspartei mit Sitz außerhalb der Niederlande geschlossen wurde, ist die Machinefabriek Bosker B.V. berechtigt, im Einklang mit den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels zu handeln oder – nach Wahl – die Streitigkeit beim zuständigen Gericht in dem Land bzw. Staat, in dem die andere Vertragspartei ansässig ist, anhängig zu machen.